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Altersrente für Schwerbehinderte

Altersrente für Schwerbehinderte

 

 

Schwerbehinderte Menschen, die ihre Altersrente beantragen wollen, werden sich in Zukunft bis zu ihren 63 Lebensjahren gedulden müssen. Denn auch hier wurden die Altersgrenzen für den Rentenbezug angehoben. Wer dennoch früher eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen will, wird mit Abzügen, von bis zu 10,8% rechnen müssen. Aber eine Altersrente für Schwerbehinderte bekommt man auch nicht mehr ohne weiteres.

 

Um diese Rente überhaupt beantragen zu können muss man mindestens 35 Jahre Wartezeit nachweisen. Diese Wartezeiten bedeuten nicht, dass man 35 Jahre Arbeitszeit nachweisen muss. Hier werden auch Zeiten wie Erziehungszeiten und schulische Ausbildungen berücksichtigt. Das ist in sofern wichtig, da bei manchen Formen für die Altersrente auch eine bestimmte Anzahl von Arbeitsjahren mit Beiträgen für die Rentenversicherung gefordert werden.

 

 

 

 

Bei der Altersrente für Schwerbehinderte muss außerdem auch noch mindestens eine Behinderung von 50% vorliegen. Wer nur eine Erwerbsminderung oder eine Berufsunfähigkeit nachweisen, kann der hat keine Möglichkeit die Altersrente zu beantragen. Weil die Erwerbsminderung aber in volle und teilweise Erwerbsminderung unterteilt wird, können Menschen mit voller Erwerbsminderung auch meist eine Anerkennung als Schwerbehinderte bekommen. Damit haben sie dann auch wieder Zugang zur Altersrente.

 

Menschen die vor dem 01.01.1941 geboren wurden können aber weiterhin die Altersrente schon mit 60 Jahren beantragen ohne dafür Abschläge fürchten zu müssen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde zwar im eigentlichen Sinne abgeschafft, allerdings haben Rentner die diese Rente schon vor dem Jahr 2001 bezogen haben, auch weiterhin einen Anspruch darauf. Bei den Behörden wird dass dann nur unter dem neuen Namen geführt.

 

Also aus welchen Gründen auch immer man die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen muss, man macht sicher nichts Falsch, wenn man mit einer kleinen Vorsorge eine zusätzliche Rente aufbaut. Damit kann man dann notfalls auch noch die drei Jahre bis zur „Altersgrenze“ überbrücken und wird dann auch nicht mehr zur Kasse gebeten.

 

 

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